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Art. 2 § 27 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2701.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Wahl der Direktvergabe

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eine Direktvergabe ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 30 000 Euro nicht erreicht,
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro nicht erreicht,
    3. Ziffer 3
      bei Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises nicht zweckmäßig ist, oder
    4. Ziffer 4
      wenn es sich um aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierte Projekte handelt und
      1. Litera a
        eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder
      2. Litera b
        transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
      3. Litera c
        diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.
  2. Absatz 2,Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten. Die bei der Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, gegebenenfalls eingeholten Vergleichsangebote sind entsprechend zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031789