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Art. 2 § 28 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Wahl der elektronischen Auktion

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungsaufträge über standardisierte Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40 000 Euro nicht übersteigt, wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben, sofern der Auftragsgegenstand so eindeutig und vollständig beschrieben wird, dass eine Gleichwertigkeit der Angebote sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Aufträge können im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgt.
  3. Absatz 3,Aufträge können im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031790