Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 28Artikel 2, Paragraph 28
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl der elektronischen Auktion
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungsaufträge über standardisierte Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40 000 Euro nicht übersteigt, wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben, sofern der Auftragsgegenstand so eindeutig und vollständig beschrieben wird, dass eine Gleichwertigkeit der Angebote sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Aufträge können im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgt.
(3)Absatz 3,Aufträge können im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031790