Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 44Artikel 2, Paragraph 44
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bekanntmachungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes, einer elektronischen Auktion sowie die beabsichtigte Vergabe eines Dienstleistungskonzessionsvertrages, eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, sowie die beabsichtigte Durchführung eines Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren oder am Wettbewerb für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang VIII angeführten Angaben zu enthalten. In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes, einer elektronischen Auktion sowie die beabsichtigte Vergabe eines Dienstleistungskonzessionsvertrages, eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß Paragraph 107, Ziffer 2, vergeben wird, sowie die beabsichtigte Durchführung eines Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren oder am Wettbewerb für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang römisch acht angeführten Angaben zu enthalten. In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c und 373 d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich - gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages - zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Transparenz mit Verordnung festzulegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Bundesgesetz unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt jedenfalls zu veröffentlichen haben. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übermitteln. Die Publikationsmedien haben den Eingang der Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen. Bekanntmachungen von Auftraggebern die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei. Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Schlagworte
Lieferauftrag, Bewerbungsfrist, BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031806