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Art. 2 § 54 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 5401.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, kann der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis verlangen, dass
    1. Ziffer eins
      gegen sie kein Konkursverfahren oder kein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
    2. Ziffer 2
      sie sich nicht in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;
    3. Ziffer 3
      gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
    4. Ziffer 4
      sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben
    erfüllt haben.
  2. Absatz 2,Der Nachweis kann
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch, einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sowie
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.
  3. Absatz 3,Werden die in Absatz 2, genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz eins, vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.
  4. Absatz 4,Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031816