Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6Artikel 2, Paragraph 6
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Hauptstück
Ausnahmen
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
wenn auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich oder einem Land und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluss jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist,
für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 an einen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, an einen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,
für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,
für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen,
für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,
für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik,
für Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber dienen,für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Auftraggeber dienen,
für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die den Zweck verfolgen, einem in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste zu ermöglichen,für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die den Zweck verfolgen, einem in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste zu ermöglichen,
für Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten und der Auftraggeber der Kommission auf deren Anfrage alle Kategorien von Erzeugnissen, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen mitteilt,
für Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, sowiefür Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß Paragraph 36, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, sowie
für Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.
Schlagworte
Kaufvertrag, Rundfunkanstalt, Schiedsgerichtsleistung, Geldpolitik,
Wechselkurspolitik, Kreditpolitik, Forschungsleistung,
Energieversorgungsunternehmen, Energieerzeugung, BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031768