Rechtstracker.at

Art. 2 § 68 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 6801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, können Angebote auch auf elektronischem Weg abgegeben werden. Der Auftraggeber hat die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote, die zulässigen Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung sowie die zulässigen Dokumenten- und Kommunikationsformate möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.
  2. Absatz 2,Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Absatz eins, zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.
  3. Absatz 3,Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg für zulässig erklärt worden, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise gemäß den Paragraphen 53, 54, 56 und 57, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.
  4. Absatz 4,Ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen die Reihenfolge bei der Öffnung der Angebote gemäß den Paragraphen 88 und 89 anzugeben.

Schlagworte

Verschlüsselung, Dokumentenformat

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031830