Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 91Artikel 2, Paragraph 91
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vorgehen bei der Prüfung
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Einzelnen ist zu prüfen,
ob den in § 21 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 21, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
die Angemessenheit der Preise;
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(3)Absatz 3,Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 55 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 55, zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031853