Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 96Artikel 2, Paragraph 96
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verhandlungen mit den Bietern
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2)Absatz 2,Während eines Verhandlungsverfahrens darf mit einem oder mehreren Bietern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031858