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Art. 2 § 98 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9801.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 98,

Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:

  1. Ziffer eins
    Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
  2. Ziffer 2
    Angebote von Unternehmern, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie Angebote von mit diesen verbundenen Unternehmern, soweit durch deren Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet ist;
  3. Ziffer 3
    Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
  4. Ziffer 4
    Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
  5. Ziffer 5
    Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
  6. Ziffer 6
    Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
  7. Ziffer 7
    verspätet eingelangte Angebote;
  8. Ziffer 8
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
  9. Ziffer 9
    Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
  10. Ziffer 10
    Angebote von Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, abgegeben haben;
  11. Ziffer 11
    rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
  12. Ziffer 12
    Angebote von Bietern, bei welchen der vergebenden Stelle zum beabsichtigten Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 79, Absatz 3, gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c und 373 d GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.

Schlagworte

Teilangebot

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031860