Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 99Artikel 2, Paragraph 99
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Abschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031861