Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Artikel 19, Absatz eins, bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.Absatz eins, tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR40032157