Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 15.05.2002 — BGBl. III Nr. 102/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.05.2002 BGBl. III Nr. 102/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.05.2002BGBl. III Nr. 102/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Feststellung, Ermittlung und Sicherstellung oder Beschlagnahme jeglicher für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge zum Zweck der möglichen Einziehung.
  2. Absatz 2,In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge.
  3. Absatz 3,Jeder betroffene Vertragsstaat kann erwägen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die regelmäßige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel zu schließen.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, wonach die durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel verwendet werden, um die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032134