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Art. 1

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 134/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 134/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Organisationen auf dem Gebiete des Tourismus der Republik Österreich und der Russischen Föderation fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20002046

Dokumentnummer

NOR40032203