Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung in Fragen der gegenseitigen Hilfestellung bei der Ausbildung von Fachkräften für den Tourismussektor, beim Austausch von auf Tourismusfragen spezialisierten Wissenschaftlern, Experten und Journalisten unterstützen und außerdem Kontakte und die gemeinsame Tätigkeit zwischen Organisationen, die in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation Tourismusstudien durchführen, fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40032207