Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 142/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) nicht vereinbar ist.
(3)Absatz 3,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40032233