Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. II Nr. 236/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.07.2002 BGBl. II Nr. 236/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 236/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/15 Forschung

Text

Aufwandsentschädigung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
  2. Absatz 2,Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
  3. Absatz 3,Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
  4. Absatz 4,Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20002056

Dokumentnummer

NOR40032252