Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Aufwandsentschädigung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
(2)Absatz 2,Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
(3)Absatz 3,Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
(4)Absatz 4,Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR40032252