Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Ersatz der Reisekosten und Spesen
§ 3.Paragraph 3,
Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR40032254