Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrenklassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen römisch eins bis römisch drei zugeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40032259