Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrenklassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet: Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse römisch zwei zugeordnet:
Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten, der Universitäten der Künste, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten, der Universitäten der Künste, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet sind;
im Bundesministerium für Finanzen die Zollwachabteilungen;
im Bundesministerium für Inneres
die Wachzimmer der Sicherheitswache,
die Kriminal- und Verkehrsabteilungen samt deren Außenstellen,
die Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten,
das Gendarmerieeinsatzkommando,
die Polizeigefangenenhäuser;
im Bundesministerium für Justiz die Justizanstalten;
im Bundesministerium für Landesverteidigung
die Heeresforstverwaltung Allentsteig,
die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen,
die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet sind;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
das Bundesamt für Weinbau,
die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Forstliche Bundesversuchsanstalt,
die Bundesanstalt für Landtechnik,
die Bundesanstalten für Milchwirtschaft,
das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet ist,das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet ist,
die Sektion Abfallwirtschaft;
im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
die Flugunfalluntersuchungsstelle;
im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Beschussämter.
Schlagworte
Kriminalabteilung, Prüfstelle, Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40032261