Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
21.06.2002 bis 25.06.2002 — BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1321.06.200225.06.2002 BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

21.06.2002BGBl. II Nr. 245/2002

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Text

3. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung

Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und

Weiterbildung

Paragraph 13, (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Information hat nachweislich zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Personalabteilungen bzw. die Bildungskontaktpersonen in der Arbeitsinspektion haben die Dienstnehmerinnen ihres Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 3,Entsprechend Paragraph 44, B-GBG sind Frauen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendung (Funktionen) qualifizieren, bevorzugt zuzulassen. Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind mindestens so viele Plätze für Frauen zu reservieren, wie es ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe entspricht.
  3. Absatz 4,Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die Zahl der männlichen und weiblichen Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig zu informieren. Die Personalabteilungen der einzelnen Dienststellen bzw. die Bildungskontaktpersonen in der Arbeitsinspektion sollen laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.
  4. Absatz 5,Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten, zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden können.
  5. Absatz 6,Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung entsprechender Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für Teilzeitbeschäftigte in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.
  6. Absatz 7,Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
  7. Absatz 8,Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist Paragraph 43, B-GBG sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

20002064

Dokumentnummer

NOR40032283