Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 248/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,
Text
2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten
§ 9. (1) Bei Neuaufnahmen, bei Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist § 42 B-GBG strikt einzuhalten.Paragraph 9, (1) Bei Neuaufnahmen, bei Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist Paragraph 42, B-GBG strikt einzuhalten.
(2)Absatz 2,Bei Ausschreibungen von Planstellen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 42 B-GBG hinzuweisen, solange die Vorgaben des § 42 B-GBG nicht erfüllt sind.Bei Ausschreibungen von Planstellen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß Paragraph 42, B-GBG hinzuweisen, solange die Vorgaben des Paragraph 42, B-GBG nicht erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Die Gleichbehandlungsbeauftragte des jeweiligen Vertretungsbereiches gemäß Anlage 2 ist über die Bewerbungen und das Ergebnis, wer namentlich aufgenommen wurde, zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Personalabteilungen sind verpflichtet, jede Frau, die sich um eine Stelle im Ressort bewirbt und deren Aufnahme in die engere Wahl kommt, über die einschlägigen Bestimmungen des B-GBG zu informieren.
Dokumentnummer
NOR40032279