Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.06.2002 bis 25.06.2002 — BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 921.06.200225.06.2002 BGBl. II Nr. 245/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.06.2002BGBl. II Nr. 245/2002

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2002,

Text

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten

Paragraph 9, (1) Bei Neuaufnahmen, bei Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist Paragraph 42, B-GBG strikt einzuhalten.

  1. Absatz 2,Bei Ausschreibungen von Planstellen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß Paragraph 42, B-GBG hinzuweisen, solange die Vorgaben des Paragraph 42, B-GBG nicht erfüllt sind.
  2. Absatz 3,Die Gleichbehandlungsbeauftragte des jeweiligen Vertretungsbereiches gemäß Anlage 2 ist über die Bewerbungen und das Ergebnis, wer namentlich aufgenommen wurde, zu informieren.
  3. Absatz 4,Die Personalabteilungen sind verpflichtet, jede Frau, die sich um eine Stelle im Ressort bewirbt und deren Aufnahme in die engere Wahl kommt, über die einschlägigen Bestimmungen des B-GBG zu informieren.

Gesetzesnummer

20002064

Dokumentnummer

NOR40032279