Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Care“ und „Akademischer Experte für Palliative Care“, Lehrgang „Palliative Care“, Landesverband Hospiz Niederösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Palliative Care“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Care“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Palliative Care“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
NOR40032332