Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-GebührentarifV IBiozidG-GebührentarifV römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verlangt die Behörde die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz BiozidG und werden diese Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Untersuchungen unterzogen, so hat der Antragsteller die Kosten für diese Untersuchungen zu tragen. Diese Kosten werden dem Antragsteller von der Behörde in der Höhe des tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwandes mit Bescheid vorgeschrieben.Verlangt die Behörde die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz BiozidG, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BiozidG oder gemäß Paragraph 21, Absatz 4, letzter Satz BiozidG und werden diese Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, BiozidG Untersuchungen unterzogen, so hat der Antragsteller die Kosten für diese Untersuchungen zu tragen. Diese Kosten werden dem Antragsteller von der Behörde in der Höhe des tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwandes mit Bescheid vorgeschrieben.
(2)Absatz 2,Die Kosten für die Probeneinsendung (Zustellgebühren, Porto, Frachtkosten, Abgaben, usw.) hat der Antragsteller zu tragen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR40032343