Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 WAG sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.Paragraph eins, (1) Die Meldungen gemäß Paragraph 10, WAG sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter Beachtung der Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut.
Dokumentnummer
NOR40032370