Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Identifikation des Meldepflichtigen
§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der FMA um Vergabe einer Identifikationsnummer (FMA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben. Paragraph 2, Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der FMA um Vergabe einer Identifikationsnummer (FMA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben.
Dokumentnummer
NOR40032371