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§ 5 WPMVO

Fassungen
01.07.2002 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 258/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200231.10.2007 BGBl. II Nr. 258/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 258/2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments

Paragraph 5, (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennnummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden.

  1. Absatz 2,Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden.
  2. Absatz 3,Wird im Sinne der Absatz eins und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennnummer verwendet, so ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung” zwingend auszufüllen.
  3. Absatz 4,Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben.

Gesetzesnummer

20002071

Dokumentnummer

NOR40032374