Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Bezeichnung des Marktes
§ 7. (1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen.Paragraph 7, (1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3 enthaltenen dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40032376