Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes
§ 9. Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die Meldenummer muss die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts ermöglichen. Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder als fortlaufende Nummer vergeben werden. Paragraph 9, Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die Meldenummer muss die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts ermöglichen. Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder als fortlaufende Nummer vergeben werden.
Dokumentnummer
NOR40032378