Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldesystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Verfahrensablauf
§ 2. Die Meldepflichten haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die FMA erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der FMA nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems. Paragraph 2, Die Meldepflichten haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die FMA erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der FMA nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems.
Dokumentnummer
NOR40032390