Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ferienreiseverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2002 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. Dezember an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten:Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Straßen im Jahr 2002 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. Dezember an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten:
an folgenden Tagen: am 5. Juli, am 26. Juli, am 2. August und am 16. August jeweils in der Zeit von 15 Uhr bis 19 Uhr;
an allen Samstagen vom 29. Juni bis zum 7. September jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr;
am 21. Dezember in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein;
Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1.A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
Innkreis Autobahn A 8 im gesamten Bereich;
Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;
Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach-Zauchen;
Karawanken Autobahn A 11 im gesamten Bereich;
Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams;
Brenner Autobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1.A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;
Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1.S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost.
(3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier;
Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40032404