Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 264/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1229.06.200231.12.2004 BGBl. II Nr. 264/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 264/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand "Einkaufsorganisation und Logistik". Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 6 und 11,

  1. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lagerlogistik kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand "Angebotsprüfung und Beschaffung". Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 11,

Gesetzesnummer

20002077

Dokumentnummer

NOR40032421