Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkauf-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände
Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung,
Einkaufsorganisation und Logistik.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung,
Kaufmännisches Rechnen und Kalkulation.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR40032413