Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkauf-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Einkaufsorganisation und Logistik
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich nach Wahl der Prüfungskommission auf zumindest vier der folgenden Gebiete zu erstrecken:Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich nach Wahl der Prüfungskommission auf zumindest vier der folgenden Gebiete zu erstrecken:
Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,
Maßnahmen des Controllings im Einkauf,
Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,
Betriebliche Einkaufsplanung,
Vorgänge bei der Lagerinventur,
Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,
Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,
Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungssortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst praxisnahen Gespräches zu führen. Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen sind einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR40032415