Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 264/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 629.06.200231.12.2004 BGBl. II Nr. 264/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 264/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Einkaufsorganisation und Logistik

Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich nach Wahl der Prüfungskommission auf zumindest vier der folgenden Gebiete zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen des Controllings im Einkauf,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,
  4. Ziffer 4
    Betriebliche Einkaufsplanung,
  5. Ziffer 5
    Vorgänge bei der Lagerinventur,
  6. Ziffer 6
    Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,
  7. Ziffer 7
    Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,
  8. Ziffer 8
    Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).
  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungssortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst praxisnahen Gespräches zu führen. Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen sind einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Warenfluss

Gesetzesnummer

20002077

Dokumentnummer

NOR40032415