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§ 2

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsplatz einrichten,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. Ziffer 4
    verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene Kunststofftechniken erkennen,
  5. Ziffer 5
    Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh),
  6. Ziffer 6
    Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen,
  7. Ziffer 7
    Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen,
  8. Ziffer 8
    statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen,
  9. Ziffer 9
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
  10. Ziffer 10
    technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen,
  11. Ziffer 11
    an der Kundenberatung mitwirken.

Schlagworte

Sicherheitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20002080

Dokumentnummer

NOR40032466