Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20002080

Dokumentnummer

NOR40032468