Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,
Text
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:Paragraph 12, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1. eine bis zwei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................ zwei Lehrlinge,
2. drei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................ drei Lehrlinge,
3. vier bis fünf fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................ vier Lehrlinge,
4. sechs bis sieben fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................ fünf Lehrlinge,
5. acht fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ........................ sechs Lehrlinge,
6. ab neun fachlich einschlägig
ausgebildeten Personen auf je drei fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............ ein weiterer
Lehrling.
(2)Absatz 2,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3)Absatz 3,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4)Absatz 4,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5)Absatz 5,Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6)Absatz 6,Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
(7)Absatz 7,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.