Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.06.2002 bis 31.03.2005 — BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1229.06.200231.03.2005 BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 12, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

  1. eine bis zwei fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ........................ zwei Lehrlinge,

  2. drei fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ........................ drei Lehrlinge,

  3. vier bis fünf fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ........................ vier Lehrlinge,

  4. sechs bis sieben fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ........................ fünf Lehrlinge,

  5. acht fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ........................ sechs Lehrlinge,

  6. ab neun fachlich einschlägig

     ausgebildeten Personen auf je drei fachlich

     einschlägig ausgebildete Personen ............ ein weiterer

                                                    Lehrling.

  1. Absatz 2,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, so sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. Absatz 5,Für die Ausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. Ziffer 2
      auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. Absatz 6,Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. Absatz 7,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032491