Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 29.06.2002 — BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.06.2002 BGBl. II Nr. 269/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 269/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Bekämpfung von Holzschädlingen,
  2. Ziffer 2
    Bekämpfung von Schaben,
  3. Ziffer 3
    Schwammsanierung,
  4. Ziffer 4
    Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,
  5. Ziffer 5
    Bekämpfung von Lebensmittelmotten,
  6. Ziffer 6
    Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,
  7. Ziffer 7
    Pharaoameisenbekämpfung,
  8. Ziffer 8
    Pflanzenschutz.
  1. Absatz 2,Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Rattenbekämpfung, Heißnebelgerät, Sicherheitsmaßnahme, Kontrollmaßnahme

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032484