Kurztitel
Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bankkaufmann, Bürokaufmann, EDV-Kaufmann, Einkauf, Einzelhandel, Kanzleiassistent-Notariat, Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei und Verwaltungsassistent kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Personaldienstleistung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6. Paragraph 11, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bankkaufmann, Bürokaufmann, EDV-Kaufmann, Einkauf, Einzelhandel, Kanzleiassistent-Notariat, Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei und Verwaltungsassistent kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Personaldienstleistung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,