Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 270/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200231.12.2004 BGBl. II Nr. 270/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 270/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich. Der Geschäftsfall soll insgesamt den Charakter eines Projektes haben. Beide Teile sind mit einer Gesamtnote zu beurteilen.

  1. Absatz 2,Der schriftliche Teil ist ein Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs nach Wahl des Prüflings entweder aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung oder dem Fachgebiet Arbeitsvermittlung oder dem Fachgebiet Personalberatung oder dem Fachgebiet Verwaltung und Büroorganisation.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling einen schriftlichen Geschäftsfall aus dem gewählten Fachbereich zu stellen, der in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  3. Absatz 4,Für die Abwicklung der schriftlichen Arbeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß.
  4. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 6,Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Schriftverkehr

Gesetzesnummer

20002082

Dokumentnummer

NOR40032496