Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 270/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200231.12.2004 BGBl. II Nr. 270/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 270/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

20002082

Dokumentnummer

NOR40032498