Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.06.2002 bis 31.07.2021 — BGBl. II Nr. 273/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.06.200231.07.2021 BGBl. II Nr. 273/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 273/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. Ziffer 4
    erforderliche Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen,
  5. Ziffer 5
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  6. Ziffer 6
    Werkstoffe wie Kristallglas, Edelsteine, Metalle und Kunststoffe bearbeiten,
  7. Ziffer 7
    Produktionsanlage bedienen, Arbeitsabläufe überwachen,
  8. Ziffer 8
    Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
  9. Ziffer 9
    Fehler, Mängel und Störungen mechanischer, elektrischer und elektronischer Art an Produktionsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  10. Ziffer 10
    Werkzeuge, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
  11. Ziffer 11
    technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032533