Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
erforderliche Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
Werkstoffe wie Kristallglas, Edelsteine, Metalle und Kunststoffe bearbeiten,
Produktionsanlage bedienen, Arbeitsabläufe überwachen,
Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
Fehler, Mängel und Störungen mechanischer, elektrischer und elektronischer Art an Produktionsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
NOR40032533