Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.06.2002 bis 31.07.2021 — BGBl. II Nr. 273/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.06.200231.07.2021 BGBl. II Nr. 273/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.06.2002BGBl. II Nr. 273/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe ein Werkstück anzufertigen ist. Hiebei sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
      1. Litera a
        Messen,
      2. Litera b
        Verbinden,
      3. Litera c
        Sägen,
      4. Litera d
        Trennen,
      5. Litera e
        Bearbeiten von Oberflächen,
      6. Litera f
        Montieren.
    2. Ziffer 2
      Eine fertigungstechnische Arbeitsprobe, wonach nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Aufbereiten und Anpassen des Fertigungsprogrammes und fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Steuerungen,
      2. Litera b
        Überwachen des Arbeitsprozesses,
      3. Litera c
        Korrektur des Fertigungsprogrammes.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (fertigungstechnische Prüfarbeit) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Bei der mechanischen Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        Maßhaltigkeit,
      2. Litera b
        funktionsgerechter Zusammenbau und Kontrolle,
      3. Litera c
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
    2. Ziffer 2
      Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,
      2. Litera b
        Wirtschaftlichkeit,
      3. Litera c
        fachgerechte Arbeit,
      4. Litera d
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
      5. Litera e
        fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Steuerungen,
      6. Litera f
        fachgerechte Funktionsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032536