Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe ein Werkstück anzufertigen ist. Hiebei sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Bearbeiten von Oberflächen,
Eine fertigungstechnische Arbeitsprobe, wonach nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Aufbereiten und Anpassen des Fertigungsprogrammes und fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Steuerungen,
Überwachen des Arbeitsprozesses,
Korrektur des Fertigungsprogrammes.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 (fertigungstechnische Prüfarbeit) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (fertigungstechnische Prüfarbeit) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Bei der mechanischen Arbeitsprobe:
funktionsgerechter Zusammenbau und Kontrolle,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:
richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Steuerungen,
fachgerechte Funktionsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
NOR40032536