Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 332/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),
Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
NOR40032540