(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Ziffer 2,, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 24a gesammelt oder behandelt werden undohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, gesammelt oder behandelt werden und
nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,
oder
wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69,ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 69,,
ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder
entgegen den Art. 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsVentgegen den Artikel 36, 37, 39, 40, 41, oder 43 der EG-VerbringungsV
grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.
Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind. Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam.