Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
4. Abschnitt
Schutzbestimmungen
Haftungsverhältnisse
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der BV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der BV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40094117