Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 1001.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, Litera d, erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang römisch fünf festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die
    1. Ziffer eins
      bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen,
    2. Ziffer 2
      bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons oder der Klonmischung (Baumzuchtnummer)
    zu bestehen hat.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen.
  7. Absatz 7,Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz 5, dem Bundesamt für Wald zu melden.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40109985