Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3701.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Kontrollbefugnisse

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wald befasst werden.
  5. Absatz 5,Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes sowie Ernteunternehmers kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 34 und 35 angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetzes begangen hat.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
  7. Absatz 7,Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

Schlagworte

Erzeugungsstätte, Betriebsraum, Betriebszeit, Forstsamenbetrieb

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40110005